_» und «BY.________» in die Betonwand einer Zelle der Polizeiwache in C.________, dies aus Langeweile und um auf andere Gedanken zu kommen. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von CHF 400.00. Zudem schlug er am 8. Januar 2020 in W.________ einen Seitenspiegel eines Lieferwagens der BL.________ AG ab (Schaden: ca. CHF 500.00), was dann zur Anhaltung durch die Polizei und zur Anzeige von Folgedelikten (Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Kantonale Strafrecht) führte. 7.12.2 Objektive und subjektive Tatschwere Schutzzweck von Art. 144 StGB ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache.