Für das unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten insgesamt leichte Tatverschulden erachtet die Kammer – immer mit Blick auf den massgeblichen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – für die vorliegenden Hausfriedensbrüche eine Strafe von jeweils 15 Strafeinheiten für angemessen. Diese werden im Umfang von 2/3, insgesamt ausmachend 20 Strafeinheiten, asperierend berücksichtigt. 7.12 Asperation (Sachbeschädigungen) 7.12.1 Tatvorgänge Der Beschuldigte ritzte am 24. Februar 2015 mit einem Jackenknopf aus Metall die Schriftzeichen «BW.________» «BX.________» und «BY.