Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Eine Vermeidung der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wäre objektiv betrachtet ein leichtes Unterfangen gewesen, hätte er doch die Möglichkeit gehabt, sich anderswo aufzuhalten. Für das unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten insgesamt leichte Tatverschulden erachtet die Kammer – immer mit Blick auf den massgeblichen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – für die vorliegenden Hausfriedensbrüche eine Strafe von jeweils 15 Strafeinheiten für angemessen.