Eine besondere Verwerflichkeit kann im Verhalten des Beschuldigten nicht erblickt werden. Er hat ein «normales» Tatverhalten an den Tag gelegt, so dass dieser Aspekt der Tatschwere neutral zu gewichten ist. Insgesamt ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Die vorliegenden Hausfriedensbrüche sind mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien jeweils vergleichbar, weshalb eine Strafe von je 15 Strafeinheiten als angemessen erachtet wird. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was neutral zu werten ist.