Bei den jeweiligen Verkaufsgeschäften handelt es sich um ein öffentlich zugängliches Gebäude, weshalb der Beschuldigte dieses ohne Überwindung von Hindernissen oder Anwendung von Gewalt betreten konnte. Der Hausfriedensbruch hat – soweit ersichtlich – keinen Schaden verursacht und bei der Geschädigten kein hohes Mass an Betroffenheit und Unsicherheit ausgelöst, wie dies beispielsweise beim Einbruch in eine Familienwohnung der Fall gewesen wäre. Mit Blick auf diese Umstände wiegt die Verletzung des Hausrechts verschuldensmässig gering. Eine besondere Verwerflichkeit kann im Verhalten des Beschuldigten nicht erblickt werden.