28 Die VBRS-Richtlinien sehen bei der Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1. Januar 2021, S. 49) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 1. Juli 2015, S. 49). Bei den jeweiligen Verkaufsgeschäften handelt es sich um ein öffentlich zugängliches Gebäude, weshalb der Beschuldigte dieses ohne Überwindung von Hindernissen oder Anwendung von Gewalt betreten konnte.