In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien erscheint somit eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen. Beigefügt sei, dass in diesem Fall kein prominenter Einfluss des Alkohols ersichtlich ist und insbesondere keine Verminderung der Schuldfähigkeit zur Diskussion steht. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten somit neutral aus, weshalb es bei einer Strafe von 30 Strafeinheiten bleibt. Diese sind im Umfang von 20 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen.