VBRS-Richtlinien 2021, S. 46). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der vorliegende Fall mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar ist, anschliessen, zumal keine Waffen im Spiel waren, der Beschuldigte die Schlägerei nicht auslöste und ihm auch keine allzu grosse Beteiligung vorgeworfen werden kann. Zudem gingen aus dem Raufhandel mit Verweis auf die leichte Verletzung der Genick- und Nasenbeinprellung keine schweren Verletzungen hervor. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien erscheint somit eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.