7.10.2 Objektive und subjektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen bei einer gegenseitigen Schlägerei mit je drei bis vier Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände und bei welcher der Beschuldigte die Schlägerei nicht ausgelöst hat sowie keine auffallend grosse Beteiligung und nur wenige sowie leichte Verletzungen vorliegen, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien 2014, S. 45; VBRS-Richtlinien 2021, S. 46).