27 7.10 Asperation (Raufhandel) 7.10.1 Tatvorgang Die genauen Abläufe des Vorfalls vom 16. März 2014 in C.________ liessen sich nicht rekonstruieren. Immerhin kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es unter sechs Personen, darunter dem Beschuldigten, zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher eine Person eine Genick- Nasenprellung erlitten habe. Es seien keine Waffen im Spiel gewesen und der Beschuldigte habe die Schlägerei, bei der es wohl letztlich um Marihuana gegangen sei, nicht ausgelöst (pag.