Auch beim Vorfall vom Juli 2019 war der Beschuldigte stark alkoholisiert. Er verweigerte einmal mehr eine Testung, doch hielt die Polizei fest, der Beschuldigte habe einen betrunkenen Eindruck gemacht und es seien auch Bierdosen herumgelegen (pag. 518). Aufgrund der starken Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist eine Reduktion von 75% vorzunehmen, wobei die somit resultierenden 37.5 Strafeinheiten im Umfang von 2/3, ausmachend 25 Strafeinheiten, zu berücksichtigen sind.