So ergibt sich die starke Alkoholisierung des Beschuldigten am 19. November 2016 aus der Feststellung der Polizei (Rapport: «fortement alcoolisé [pag. 390]) und dem einige Stunden später vorgenommenen Atemlufttest mit 1.12 mg/l in Kombination mit dem positiven Mahsan-Test (pag. 388) sowie dem beim Beschuldigten festgestellten Verhalten. Beim Vorfall vom 21./.________. Dezember 2016 dokumentieren der Atemlufttest fünf Stunden nach Anhaltung (2.2 Promille, pag. 417) und das Verhalten des Beschuldigten (man wollte ihm helfen, er reagierte aggressiv) seine Beeinträchtigung.