2017 f.; S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zutreffend erscheint die Bemerkung der Vorinstanz, welche zwar im Zusammenhang zu anderen Vorwürfen gemacht wurde, aber nach Auffassung der Kammer gerade auch für die Rencontres mit der Polizei allgemein gültig ist (pag. 2062; S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund erhöhtem Alkohol- und Drogenkonsum verfällt er in eine cholerische Verhaltensweise, in welcher er kaum mehr zu stoppen ist. Dabei verhält er sich nicht nur gegenüber anderen Personen, insbesondere Polizeibeamten, aggressiv und ausfällig, sondern legt sein zerstörerisches Verhalten