Die von der Vorinstanz darauf insgesamt veranschlagten 30 Strafeinheiten sind angemessen, wobei unter Berücksichtigung einer gewissen allgemeinen Enthemmung in der fraglichen Zeit beim Beschuldigten – aber keiner eigentlichen Verminderung der Schuldfähigkeit – eine Strafe von 10 Strafeinheiten für den Diebstahl in der Bäckerei als angemessen erachtet wird. Aufgrund des Vertrauensmissbrauchs rechtfertigt es sich, für den Diebstahl aus der Wohnung eine Strafe von 20 Strafeinheiten auszusprechen. Von den insgesamt 30 Strafeinheiten sind 20 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen.