Der Beschuldigte wendete dabei nicht mehr auf, als für den Diebstahl jeweils notwendig war. Verglichen mit anderen Diebstählen und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erscheint das objektive und subjektive Tatverschulden jeweils leicht. Die von der Vorinstanz darauf insgesamt veranschlagten 30 Strafeinheiten sind angemessen, wobei unter Berücksichtigung einer gewissen allgemeinen Enthemmung in der fraglichen Zeit beim Beschuldigten – aber keiner eigentlichen Verminderung der Schuldfähigkeit – eine Strafe von 10 Strafeinheiten für den Diebstahl in der Bäckerei als angemessen erachtet wird.