Gleich wie beim Garderobendiebstahl hätten die Täter auch beim Bäckereidiebstahl auf Personen stossen können, weshalb dieser Aspekt – entgegen der Generalstaatsanwaltschaft und gemessen am Referenzsachverhalt – nicht straferhöhend ins Gewicht fällt. Allerdings ist das Vorgehen des Beschuldigten in Bezug auf den Wohnungsdiebstahl verwerflicher, zumal er dadurch das Vertrauen seines Untervermieters erheblich missbrauchte. Indes waren die Taten weder von langer Hand geplant noch besonders raffiniert. Der Beschuldigte wendete dabei nicht mehr auf, als für den Diebstahl jeweils notwendig war.