25 diebstahl CHF 2'000.00; Garderobendiebstahl CHF 1'000.00). Beim erstgenannten Diebstahl wurde mittäterschaftlich vorgegangen, wobei der Beschuldigte einräumte, dass es seine Idee gewesen sei (pag. 287 Z. 55). Gleich wie beim Garderobendiebstahl hätten die Täter auch beim Bäckereidiebstahl auf Personen stossen können, weshalb dieser Aspekt – entgegen der Generalstaatsanwaltschaft und gemessen am Referenzsachverhalt – nicht straferhöhend ins Gewicht fällt.