der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem .________. Dezember 2013, 16:00 Uhr, und am 31. Dezember 2013, ca. 18:00 Uhr, in C.________ aus der Wohnung von AO.________, in welcher er zur Untermiete wohnhaft war, folgende Wert- und Verbrauchsgegenstände im Gesamtwert von ca. CHF 1'450.00 entwendete: Bargeld in der Höhe von CHF 700.00, ca. 10 DVD- Filme (Gesamtwert ca. CHF 200.00), ca. 20 Musik-CDs (Gesamtwert ca. CHF 300.00), ca. sieben Flaschen alkoholhaltiger Getränke (Gesamtwert ca. CHF 200.00) sowie Esswaren (Gesamtwert ca. CHF 50.00).