Allerdings war die Art und Weise des Vorgehens nicht gerade professionell, sondern lediglich auf das Nötigste beschränkt. Eine besondere Verwerflichkeit ist ebenso wenig ersichtlich, wie eine aussergewöhnliche kriminelle Energie. Auf der subjektiven Seite steht als Entlastungselement die Deckung des Eigenbedarfs. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich mit dem Ziel, seinen eigenen Konsum und Lebensunterhalt zu finanzieren. Trotz Eigenkonsums liegt keine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vor und die Tat war ohne weiteres vermeidbar. Insbesondere Anzeichen, die auf eine Verminderung der Schuld-