Insbesondere unter Berücksichtigung des auf der umgesetzten Drogenmenge basierten Strafzumessungsvorschlags der modifizierten Tabelle HANSJAKOB und des damit gerade erreichten Mindestbetrages für die Bejahung eines «grossen Umsatzes» kann gesagt werden, dass ein Ausgangspunkt im untersten Bereich des gewerbsmässigen Delikts vorliegend schuldangemessen erscheint. Zwar hat der Beschuldigte die Grenze des relevanten Gewinns um das rund Fünf- bis Sechsfache überschritten. Allerdings war die Art und Weise des Vorgehens nicht gerade professionell, sondern lediglich auf das Nötigste beschränkt.