Es erachtete einen Gewinn von CHF 10'000.00 als gross, wobei der Zeitraum, über welchen er erwirtschaftet wurde, nicht von Bedeutung sei (BGE 129 IV 253 E. 2.2, übersetzt in Pra 93 [2004] Nr. 16). Insbesondere unter Berücksichtigung des auf der umgesetzten Drogenmenge basierten Strafzumessungsvorschlags der modifizierten Tabelle HANSJAKOB und des damit gerade erreichten Mindestbetrages für die Bejahung eines «grossen Umsatzes» kann gesagt werden, dass ein Ausgangspunkt im untersten Bereich des gewerbsmässigen Delikts vorliegend schuldangemessen erscheint.