BetmG für die Annahme der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt ist und damit als Grundlage für eine Hochrechnung herangezogen werden kann. Es erachtete einen Gewinn von CHF 10'000.00 als gross, wobei der Zeitraum, über welchen er erwirtschaftet wurde, nicht von Bedeutung sei (BGE 129 IV 253 E. 2.2, übersetzt in Pra 93 [2004] Nr. 16).