Auf Strafmassvorschläge für den generierten Gewinn wurde von den Autoren explizit verzichtet, da dieser in der Praxis meist nicht sicher ermittelt werden könne (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 52 in fine zu Art. 47 StGB). Vorliegend konnte der vom Beschuldigten erzielte Gewinn indes ermittelt werden. Auch diesbezüglich hat das Bundesgericht definiert, was unter einem «erheblichen Gewinn» zu verstehen ist, wie er nach Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG für die Annahme der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt ist und damit als Grundlage für eine Hochrechnung herangezogen werden kann.