Gemäss erstelltem Sachverhalt kaufte der Beschuldigte jeweils eine Portion von AJ.________ ab, nahm davon einen Teil für seinen Eigenkonsum und verkaufte den Rest in Eigenregie an seine Abnehmer weiter. Den daraus resultierenden Gewinn verwendete er wiederum für den Kauf weiterer Portionen Marihuana von AJ.________ (pag. 2051 f.; S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.7.2 Objektive und subjektive Tatschwere Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222).