Das Ausbleiben des Erfolgs hing also nicht vom Beschuldigten ab, welcher alles aus seiner Sicht Nötige getan hatte. Aufgrund der Nähe des Erfolgs erachtet die Kammer daher nur eine geringe Reduktion der Strafe, unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände in der Höhe von vier Monaten, als angemessen. Die Einsatzstrafe beläuft sich demnach auf 26 Monate Freiheitsstrafe.