Es sind keine äusseren oder inneren Umstände ersichtlich, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. In Anbetracht dessen wirkt sich die subjektive Tatschwere somit neutral aus, weshalb es bei einer vorläufigen (hypothetischen) Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 7.6.4 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) Vorliegend konnte der tatbestandsmässige Erfolg, namentlich der vollendete Diebstahl, einzig deshalb nicht eintreten, weil sich die Kasse nicht öffnen liess. Das Ausbleiben des Erfolgs hing also nicht vom Beschuldigten ab, welcher alles aus seiner Sicht Nötige getan hatte.