Gegen die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit spricht insbesondere auch das zielgerichtete, ausgerüstete und geplante Vorgehen beim Raubversuch. Selbst unter Berücksichtigung eines gewissen Alkoholkonsums als enthemmendes Element ist an dieser Stelle keine weitere Reduktion bei der Einsatzstrafe vorzunehmen, zumal der Alkoholkonsum eigenverantwortlich erfolgte. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, von der Begehung des Delikts abzusehen. Es sind keine äusseren oder inneren Umstände ersichtlich, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten.