224 Z. 117 f.; pag. 230 Z. 130 ff.). Zwar gab AI.________ an, dass er im Moment, als er die lauten Stimmen gehört habe, gedacht habe, dass es sich um Betrunkene oder Randalierer handle (pag. 229 Z. 34 ff.), allerdings beschrieb auch er keine Anzeichen im Verhalten der Täter, welche auf eine (starke) Alkoholisierung hindeuten würde. Gegen die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit spricht insbesondere auch das zielgerichtete, ausgerüstete und geplante Vorgehen beim Raubversuch.