95 Z. 246 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe damals Wahrnehmungsstörungen wegen des Alkohols gehabt, sei unter starkem Alkoholeinfluss gestanden (pag. 1878 Z. 32 ff.), habe sich am Folgetag an nichts mehr erinnern können (pag. 1879 Z. 34). Vielleicht habe man im «Suff» den Raub geplant (pag. 1880 Z. 27 ff.). Abgesehen von diesen Eigenangaben des Beschuldigten liegen keine Hinweise auf eine eigentliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Auch die beiden Opfer gaben an, dass sie nichts Spezielles (an den Tätern) hätten riechen können (pag. 224 Z. 117 f.;