22 scheint eine hypothetische Strafe für das vollendete Delikt von 30 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 7.6.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Raub mit der Aussicht auf finanzielle Bereicherung ausübte. Er handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen, was allerdings tatbestandsimmanent ist und sich daher neutral auswirkt.