zwecks Einschüchterung der Geschädigten an der Waffe eine Ladebewegung vornahm, straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt kann die objektive Tatschwere faktisch nicht als leicht bezeichnet werden, bewegt sich aber nach der juristischen Begrifflichkeit – bezogen auf den weiten Strafrahmen beim vollendeten qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und die möglichen Begehungsvarianten – im Bereich des leichten Falles, wenn auch nicht gerade des sehr leichten Falles. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände er-