Die nur kurze Dauer eines Raubes oder Raubversuches ist häufig und dem von der Täterschaft angestrebten Überraschungsmoment geschuldet, aber nicht ein strafreduzierender Faktor. Ebenfalls als tatbestandsimmanent und somit neutral zu bewerten ist das Mitführen einer Waffe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist hingegen der Umstand, dass AE.________ zwecks Einschüchterung der Geschädigten an der Waffe eine Ladebewegung vornahm, straferhöhend zu berücksichtigen.