Selbst bei einer gewissen Vordisposition von AI.________ ist das Tatvorgehen geeignet, sehr grosse psychische Probleme bei den Opfern auszulösen. Eine schuldmässige Kompensation der Vorausplanung durch ein relativ unbeholfenes oder dilettantisches Vorgehen der Täter vor Ort ist nicht ersichtlich, d.h. das planerische Element überwiegt, zumal es einer gewissen Vorbereitung/Absprache in Bezug auf das Vorgehen und die «Ausrüstung» bedurfte. Die nur kurze Dauer eines Raubes oder Raubversuches ist häufig und dem von der Täterschaft angestrebten Überraschungsmoment geschuldet, aber nicht ein strafreduzierender Faktor.