Der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB schützt zudem die körperliche Integrität als weiteres Rechtsgut (BGE 124 IV 101). Nebst dem mittäterschaftlichen Angriff auf das Vermögen wurden auch gleich zwei Personen als Opfer in Mitleidenschaft gezogen, dies nicht nur durch den Schock des mit Waffe/Teleskopschlagstock/Sturmhauben verübten Raubversuchs, sondern insbesondere auch durch den effektiven Einsatz des Schlagstocks durch den Beschuldigten, was als besonders verwerflich angesehen wird und von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt. Selbst bei einer gewissen Vordisposition von AI.