Zudem kam die Vorinstanz beweiswürdigend zum Schluss, dass – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – die Tat geplant und nicht spontan verübt worden ist und AE.________ eine echte Pistole mitführte, wobei diese aber ungeladen war, AE.________ jedoch Munition mit sich führte (pag. 1987 ff.; S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.6.2 Objektive Tatschwere Der Grundtatbestand des Raubes schützt das Vermögen und die persönliche Freiheit des Einzelnen (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 140 StGB). Der qualifizierte Tatbestand von Art.