19 Abs. 2 Bst. c BetmG) weisen die gleiche abstrakte Strafandrohung (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) auf. Mit Blick auf die konkrete Tatschwere (persönlicher Angriff auf die psychische und physische Integrität der anwesenden Personen) ist der qualifizierte Raubversuch als das schwerere Delikt zu werten und gilt somit als Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe. Diese ist auf Grund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. Die Kammer wird dabei – entsprechend der Vorinstanz – die Strafzumessung für die einzelnen Vorwürfe pro Tatbestand zusammenfassen, ging doch der Beschuldigte jeweils vergleichbar vor.