Es geht dabei um alkoholbedingte Ausfälle; entsprechende Beeinträchtigungen durch sonstigen Drogenkonsum sind nicht erstellt. Grundsätzlich ist in den übrigen Fällen eine verminderte Schuldfähigkeit von vorneherein nicht anzunehmen. Allfälliger Alkoholkonsum ist höchstens als allgemeines entlastendes Strafzumessungselement zu berücksichtigen. 7.5 Vorbemerkungen zum konkreten Vorgehen Der Tatbestand des (versuchten) qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 2 StGB) und die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst.