Abgesehen davon ist die Schuldfähigkeit zu vermuten. Vorliegend ist es nicht einleuchtend, die ganze Zeit ab Sommer 2012 bis Januar 2020 über den gleichen Leisten zu schlagen, denn Indizien für eine über eine «normale» alkoholbedingte Enthemmung hinausgehende Beeinträchtigung des Beschuldigten hat man nur bzw. immerhin bei den Konflikten mit der Polizei unter den Stichworten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie den Beschimpfungen bzw. Sachbeschädigungen zum Nachteil der Kantonspolizei bzw. von einzelnen Polizeiangehörigen. Es geht dabei um alkoholbedingte Ausfälle;