Allerdings müssen die Überlegungen hinreichend tatbezogen sein, gerade hier, wo ein Gutachten nicht vorliegt und auch nicht überall eindeutige Hilfsindizien wie Atemlufttests, Mahsan-Tests oder Schilderungen von ungewöhnlichem Verhalten bspw. durch die Polizei vorliegen. Eigene Angaben des Beschuldigten, insbesondere erst in der Hauptverhandlung geäussert, wonach er immer nur unter Alkoholeinfluss bzw. Drogeneinfluss delinquiert habe, sind mit Vorsicht zu geniessen. Abgesehen davon ist die Schuldfähigkeit zu vermuten.