7.4 Vorbemerkungen zur Minderung der Schuldfähigkeit Die Vorinstanz prüfte die Schuldfähigkeit erst im Nachgang zur Täterkomponente und berücksichtigte allgemein eine Verminderung (vgl. pag. 2078 f.; S. 102 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass sie ohne Begutachtung eine Verminderung der Schuldfähigkeit berücksichtigte (im Verzicht auf Begutachtung in Überein-