Zudem muss bzw. musste der Beschuldigte Ersatzfreiheitsstrafen absitzen, was ebenfalls keine echte Stabilität in sein Leben bringt. Die obigen Überlegungen führen dazu, dass für die Delikte mit theoretischer Auswahl zwischen Freiheitsstrafe/Geldstrafe bei tatsächlicher Wahl der Freiheitsstrafe jeweils das tatzeitlich geltende Recht Anwendung findet. Nachfolgend wird der Einfachheit halber auch bei Anwendung des alten Strafgesetzbuches jeweils von «StGB» gesprochen. 7.4 Vorbemerkungen zur Minderung der Schuldfähigkeit