1986; S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Rahmen des exzessiven Alkoholkonsums kam es zu diversen Ausschreitungen des Beschuldigten, wobei er oftmals von Mitarbeitern der Polizei angehalten und vorläufig festgenommen wurde. Bei übermässigem Alkoholkonsum tendierte der Beschuldigte offensichtlich dazu, sich aggressiv und aufmüpfig zu verhalten. Diese Verhaltensweisen endeten nicht selten in strafrechtlich relevantem Verhalten, wobei die dem Beschuldigtem im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Delikte zu einem grossen Teil damit im Zusammenhang stehen.