eine hohe kriminelle Energie manifestierte. Die damals verübten Diebstähle, die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und der Raufhandel (theoretisch allesamt sanktionierbar mit Geldstrafe) können in diesem Kontext nicht anders als mit Freiheitsstrafe angemessen geahndet werden, auch unter Berücksichtigung des alten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Auch die weiteren Delikte ab 2015 bis Ende 2016 liegen auf einer Linie mit der ersten Deliktszeit (Sachbeschädigung,