Auf Grund der aktuellen Berichte zum Leumund und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen kann vorab festgehalten werden, dass sich die finanzielle Lage des Beschuldigten nicht verbessert hat und bereits die fehlende Vollziehbarkeit einer Geldstrafe (Argument sowohl nach altem wie neuem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches) gegen die Ausfällung einer Geldstrafe spricht (soweit alternativ neben der Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann). Die Vorinstanz weist zu Recht auf eine sehr lange deliktische Phase des Beschuldigten hin, die in einem ersten hier zu beurteilenden Abschnitt von Sommer 2012 bis Oktober 2014