Auf Grund der aktuellen Berichte zum Leumund und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen kann vorab festgehalten werden, dass sich die finanzielle Lage des Beschuldigten nicht verbessert hat und bereits die fehlende Vollziehbarkeit einer Geldstrafe (Argument sowohl nach altem wie neuem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches) gegen die Ausfällung einer Geldstrafe spricht (soweit alternativ neben der Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann).