Es erscheint daher mehr als fraglich, ob der Beschuldigte bei Ausfällung einer Geldstrafe von der Begehung weiterer Taten abgehalten würde. Der Beschuldigte ist zudem Sozialhilfeempfänger und verfügt über kein Einkommen und Vermögen, womit eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Unter Berücksichtigung spezialpräventiver Überlegungen sowie in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB erweist sich deshalb eine Freiheitsstrafe als zweckdienliche Strafe.