Bei den verbleibenden Delikten stehen sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe zur Auswahl. Die Vorinstanz hat diesbezüglich Folgendes festgehalten (pag. 2067; S. 91 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): An dieser Stelle kann bereits vorweggenommen werden, dass das Gericht aufgrund der gesamten Umstände bei sämtlichen dieser Delikte eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Strafe erachtet: Der Beschuldigte delinquierte über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach, wobei er bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist.