Bei den Beschimpfungen ist schon von Gesetzes wegen lediglich eine Geldstrafe möglich. Die Vorfälle liegen alle zeitlich nach dem 1. Januar 2018, weshalb hier immer das neue Strafgesetzbuch Anwendung findet. Die Eigenkonsumhandlungen wie auch die Widerhandlungen gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) sind ausschliesslich Bussentatbestände und liegen zeitlich nach dem 1. Januar 2018, womit der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches zu berücksichtigen ist. Bei den verbleibenden Delikten stehen sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe zur Auswahl.