7.3 Konkrete Strafart, konkret anwendbares Recht Wie einleitend dargelegt, ist beim qualifizierten Raub bzw. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz jedenfalls als Hauptstrafe nur Freiheitsstrafe vorgesehen, womit die Revision vom 1. Januar 2018 keine Veränderung zugunsten des Beschuldigten gegeben hat. Entsprechend ist diesbezüglich das Tatzeitrecht, d.h. der alte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches, zu berücksichtigen. Bei den Beschimpfungen ist schon von Gesetzes wegen lediglich eine Geldstrafe möglich.