19a BetmG bzw. Art. 33 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) keine Veränderung erfahren: - Strafrahmen bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG: unverändert (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann); - Strafrahmen Eigenkonsumhandlung: unverändert (Busse)